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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359 / 21) bekräftigt, dass ein Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden

  • darzulegen hat, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat sowie
  • vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent (aufgrund schlüssigen Verhaltens) angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Nach dem durch Recht der europäischen Union eine Pflicht für Arbeitgeber zur Einführung von Zeiterfassungssystemen statuiert worden ist, wurde von manchen Gerichten vertreten, dass die entsprechende Pflicht dazu führe, dass der Arbeitnehmer, der Vergütung von geleisteten Überstunden verlangt, nur noch die geleisteten Überstunden vortragen müsse, da der Arbeitgeber diese dann im Zeiterfassungssystem nachvollziehen könne. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit der vorzitierten Entscheidung eine Absage erteilt und klargestellt, dass trotz Einführung der entsprechenden europarechtlichen Pflicht die bisher geltenden Darlegungs- und Beweisregeln weiter Gültigkeit beanspruchen.